Aufgepasst! Hinweisgeberschutzgesetz

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Haben Sie schon vom Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gehört?

Das HinSchG verpflichtet Unternehmen und Institutionen mit 50 oder mehr Mitarbeitenden dazu, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben. Die Meldestelle dient dazu, Missstände, Verstöße gegen Gesetze oder Richtlinien sowie Risiken im Bereich Compliance und Datenschutz zu melden und zu bearbeiten. Es handelt sich dabei um eine wichtige Maßnahme zum Schutz von Mitarbeitenden.

Die Übergangsfrist für die Einrichtung dieser Meldestellen endete bereits am 17. Dezember 2023. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die bisher keine interne Meldestelle eingerichtet haben in einem dringenden Handlungsbedarf stehen. Es ist zwingend notwendig, eine entsprechende Meldestelle einzurichten, aktiv zu betreiben und alle damit verbundenen gesetzlichen Parameter zu erfüllen.

Dies beinhaltet unter anderem die Einrichtung eines sicheren und anonymen Meldekanals, die Schulung der Mitarbeitenden über ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf den Hinweisgeberschutz sowie die Festlegung von klaren Prozessen zur Untersuchung und Behandlung der eingehenden Hinweise.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Einrichtung einer Meldestelle nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung ist, sondern auch einen Mehrwert für das Unternehmen selbst darstellt. Durch die frühzeitige Erkennung und Bearbeitung von möglichen Fehlverhalten können größere Schäden vermieden und das Risiko von Reputationsverlusten minimiert werden.

Die Kolleg*innen unserer Schwestergesellschaft, gds Gesellschaft für Datenschutz Mittelhessen, stehen Ihnen gerne zur Seite, um Sie bei der Einrichtung und dem Betrieb Ihrer Meldestelle zu unterstützen. Mit ihrer langjährigen Erfahrung in dem Bereich können sie maßgeschneiderte Lösungen entwickeln, die genau auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnitten sind. Sprechen Sie uns an!

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